zum Inhalt zum Menü

Allgemeines zum Pflichtteilsrecht

Über das Pflichtteilsrecht

Der Gesetzgeber gibt einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit, auf jeden Fall etwas aus den Aktiva der Verlassenschaft zu erhalten, auch wenn der Verstorbene zu Lebzeiten testamentarisch jemand anderen eingesetzt hat.

Der Pflichtteilsanspruch ist nicht der Anspruch, bestimmte Gegenstände aus den Aktiven der Verlassenschaft zu erhalten, sondern lediglich eine Geldforderung gegen den Erben bzw. die Erben.

Der Pflichtteilsberechtigte hat im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens das Recht, die Schätzung der Aktiven der Verlassenschaft zu verlangen. Der Pflichtteil wird vom reinen Verlassenschaftswert berechnet, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrigbleibt.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind

  • die Nachkommen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und so weiter),
  • Ehepartner
  • seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr die Eltern.

Hinweis

Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat der eingetragene Partner ein Pflichtteilsrecht wie ein Ehepartner.

Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Der Pflichtteilsanspruch beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Informationen zur gesetzlichen Erbquote der Verwandten und zur gesetzlichen Erbquote der Ehepartner finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die Berechnung erfolgt vom reinen Verlassenschaftswert, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrigbleibt. Im Einzelfall kann die Berechnung jedoch recht kompliziert sein, da unter Umständen auch Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, Beachtung finden können.

Stundung des Pflichtteils

Auf Anordnung des Verstorbenen (z.B. im Testament) oder auf Verlangen der belasteten Erben kann durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Im Fall der Stundung des Pflichtteils fallen jedoch gesetzliche Zinsen in Höhe von vier Prozent pro Jahr an.

Frist zur Geltendmachung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruches maßgeblichen Tatsachen, sofern der Pflichtteilsberechtigte gegen ein Testament bzw. den letzten Willen des Erblassers vorgehen muss. Der Pflichtteil verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Anspruches. Unabhängig von der Kenntnis des Anspruches verjährt der Pflichtteilsanspruch nach Ablauf von 30 Jahren.

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten wird sofort mit dem Tod des Erblassers erworben. Der Geldpflichtteil kann erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gefordert werden.

Aufgrund des Umfanges und der Komplexität des Themas ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes oder eines Notars ratsam.

Verzicht auf das Erbrecht (Pflichtteilsrecht) zu Lebzeiten

In der Regel werden über zukünftige Erb- und Pflichtteilsrechte Vereinbarungen abgeschlossen, um die Rechtslage zwischen dem Erblasser und dem Erben klarzustellen und zu verhindern, dass Streitigkeiten entstehen können. Beispielsweise können so Vereinbarungen mit Kindern aus einer früheren Ehe geschlossen werden, die dazu führen, dass Kinder aus einer weiteren Ehe nach dem Ableben des Erblassers keine Rechtsstreitigkeiten bewältigen müssen.

Erbverzicht

Durch einen Vertrag, der in Form eines Notariatsaktes oder durch gerichtliches Protokoll errichtet werden muss, kann der Erbe zu Lebzeiten auf seinen möglichen Erbteil verzichten. Der Erbverzicht schließt das gesetzliche Erbrecht aus und beseitigt damit auch das Pflichtteilsrecht. Der Erbe kann aber durch ein späteres Testament Erbe sein. Soweit nichts anderes vereinbart wurde gilt der Erbverzicht auch für Nachkommen.

Pflichtteilsverzicht

Durch einen Vertrag, der in Form eines Notariatsaktes errichtet werden muss, können pflichtteilsberechtigte Personen zu Lebzeiten auf den gesetzlich zustehenden Pflichtteil verzichten. Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zu Lebzeiten ist ein praktisch sehr bedeutsamer Fall. Im Zweifel gilt der Pflichtteilsverzicht auch für Nachkommen.

Fall 1:

Ein Unternehmer ist verheiratet und hinterlässt eine Ehefrau und einen Sohn. Der Sohn soll einmal das Unternehmen erben. Der Fortbestand des Unternehmens soll nicht durch den Pflichtteilsanspruch der Ehefrau gefährdet werden. Folglich schließt der Unternehmer mit seiner Ehefrau einvernehmlich einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ab.

Fall 2:

Eine Frau ist verheiratet und hinterlässt einen Ehemann und eine Tochter aus erster Ehe. Der Ehemann soll Alleinerbe sein. Die Erblasserin ist das Bindeglied zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter. Damit nach ihrem Ableben keine Streitigkeiten entstehen, bietet sie ihrer Tochter die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu Lebzeiten an, wenn sie auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet. Die Tochter nimmt dieses Anliegen auf und beide unterzeichnen bei einem Notar einen entgeltlichen Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

<- zur Übersicht

<- zur Übersicht