Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
Zigaretten: 25 Stück oder
Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder
Zigarren: 5 Stück oder
Rauchtabak: 25 Gramm oder
eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.
Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.
40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.
Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:
Zigaretten: 40 Stück oder
Zigarillos: 20 Stück oder
Zigarren: 10 Stück oder
Rauchtabak: 50 Gramm oder
Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.
50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.
Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen