Österreichische Studentinnen/österreichische Studenten haben als Bürgerinnen/Bürger der EU das Recht, sich für die Dauer Ihres Studiums in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat (sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen) aufzuhalten, wenn sie
Schließen sie ihr Studium ab und können sie nicht nachweisen, dass sie erwerbstätig sind oder über ausreichende Mittel verfügen, um selbst für sich zu sorgen, können sie das Aufenthaltsrecht verlieren.
In einigen EU-Mitgliedstaaten müssen sich Studentinnen/Studenten nach drei Monaten in dem jeweiligen Staat anmelden, d.h. eine Anmeldebescheinigung beantragen. Dieses Dokument bestätigt den rechtmäßigen Aufenthalt. In der Regel muss dies beim Rathaus oder bei einer örtlichen Polizeidienststelle erfolgen. Sie können sich jedoch auch schon in den ersten drei Monaten des Aufenthalts anmelden.
Um die Anmeldebescheinigung zu erhalten, sind folgende Dokumente vorzulegen:
In der Regel ist die Anmeldebescheinigung unbefristet gültig. In diesem Fall muss sie nicht verlängert werden. Unter Umständen ist es jedoch notwendig, eine Änderung der Anschrift den lokalen Behörden zu melden.
Melden sich Studentinnen/Studenten trotz bestehender Anmeldepflicht nicht an, kann eine Geldstrafe verhängt werden. Nur aus diesem Grund ausgewiesen werden können sie jedoch nicht. In vielen EU-Mitgliedstaaten muss die Anmeldebescheinigung und der Reisepass oder Personalausweis ständig bei sich getragen werden.
Bei ihrem Aufenthalt sollten Studentinnen/Studenten die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates genießen. Das betrifft vor allem den Zugang zu Beschäftigung, Bezahlung, Leistungen, die den Zugang zu Beschäftigung erleichtern, Anmeldung in Schulen usw.
Ausnahme: Einige EU-Mitgliedstaaten gewähren Studentinnen/Studenten allerdings erst Unterhaltsstipendien, wenn sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Aufenthaltsrechte für Studierende (→ Your Europe)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion