Weitere umfangreiche Reiseinformationen, die für die Vorbereitung des Urlaubs wichtig sein könnten, finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Zu den meisten Ländern/Regionen der Erde wurden folgende Informationen gesammelt:
Für zusätzliche Informationen zu einer Reisedestination oder sonstige Fragen bezüglich einer Auslandsreise steht das Bürgerservice des BMEIA unter der Telefonnummer 05 01150 - 3775 zur Verfügung (vom Ausland: +43 1 90115 - 3775). Bei Notfällen im Ausland ist das Außenministerium unter folgender Rufnummer rund um die Uhr erreichbar: 05 01150 - 4411 (vom Ausland: +43 1 90115 - 4411).
Auslandsreisen können für Notfälle online über die Auslandsregistrierung (→ BMEIA) oder in der Auslandsservice-App (→ BMEIA) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten registriert werden.
Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.
Um Reisebürokundinnen/Reisebürokunden Sicherheit zu geben, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auf seinen Seiten über die Pauschalreiserichtlinie. In Österreich niedergelassene Unternehmen, die der Absicherungspflicht unterliegende Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, benötigen eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, die in das GISA eingetragen wird. Die entsprechenden Informationen stehen über das GISA öffentlich und kostenfrei zur Verfügung und können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.
Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.
Reiseleistungsausübungsberechtigte dürfen
Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.