Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Ternitz |
Verordnung |
Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten |
verboten:
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Teesdorf |
Verordnung |
Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) |
verboten:
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Texingtal |
keine Vorgaben |
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Thaya |
Verordnung |
Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten |
verboten:
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Theresienfeld | Verordnung |
Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf |
verboten:
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Traisen |
Empfehlung |
Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw. |
zu unterlassen:
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Traiskirchen |
Verordnung |
Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit |
erlaubt:
verboten:
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Trattenbach |
keine Vorgaben |
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Trautmannsdorf an der Leitha |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Tulbing |
Verordnung |
Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten |
verboten:
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Tulln an der Donau |
Verordnung |
Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten |
erlaubt:
verboten:
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Tullnerbach |
Verordnung |
Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen) |
verboten:
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Türnitz |
Verordnung und Empfehlung |
Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes |
verboten (Verordnung):
zu unterlassen (Empfehlung):
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