Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.
Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:
Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.
Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.
Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.
Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.
Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.
Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.
Konsumentenfragen.at (→ BMSGPK)
Teilnutzungsgesetz (TNG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz