Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Schusswaffen dürfen nach Österreich von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in der Schweiz oder in Liechtenstein im Rahmen einer Reise (Urlaubs-, Geschäftsreise) mitgebracht und hier besessen werden, wenn
Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden.
Einer Bewilligung bedürfen nicht
sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und die/der Betroffene als Anlass ihrer/seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung bzw. Teilnahme an einer Nachstellung historischer Ereignisse nachweist. Der Nachweis für den Anlass der Reise muss mitgeführt werden.
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)
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