Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Forscher – Mobilität". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Forscherinnen/Forscher und für andere Personengruppen erteilt.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft – § 11 Abs 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, kurz NAG) vorliegen.
Zudem müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Aufenthaltsbewilligung "Forscher – Mobilität" ist mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitgliedstaates zu befristen. Sie kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Forscher – Mobilität" bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen. Die Entscheidung kann im Inland abgewartet werden.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. Sie hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu entscheiden.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres