Das Zivilrecht – auch Privatrecht genannt – regelt die Rechtsverhältnisse der Menschen (natürliche Personen) und der juristischen Personen (z.B. GmbH) untereinander. Die Parteien (klagende bzw. beklagte Partei) begegnen einander im Zivilverfahren auf gleicher Stufe (im Unterschied zur Verwaltung).
Wenn Bund, Bundesländer oder Gemeinden Aufträge vergeben oder Anschaffungen tätigen, handeln sie selbst auch privatwirtschaftlich und unterliegen damit dem Zivilrecht.
Das grundlegende Gesetz für das Zivilrecht ist in Österreich das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Dieses Gesetz wurde bereits 1811 erlassen und in der Zwischenzeit häufig reformiert und angepasst. Wichtige Elemente in diesem Gesetz sind:
Darüber hinaus gibt es viele andere Spezialgesetze, wie beispielsweise das Ehegesetz (EheG), welches das Eherecht regelt. Weiters gibt es auch Gesetze, die zielgruppenspezifische Besonderheiten beinhalten. So regelt beispielsweise das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) die Beziehungen zwischen Konsumenten sowie Unternehmen und gewährt dem Konsumenten dabei einen weitergehenden Schutz als das ABGB. Das Wohnrecht wird im Mietrechts- (MRG), Wohnungseigentums- (WEG) und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) geregelt.
Das Zivilverfahrensrecht regelt den Ablauf von gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Zivilrechts. Je nach Anwendungsbereich können unterschiedliche Gesetze den Ablauf des Zivilverfahrens festlegen. Die wichtigsten Regelungen enthalten u.a. die Zivilprozessordnung (ZPO), das Außerstreitgesetz (AußStrG), die Exekutionsordnung (EO) sowie die Insolvenzordnung (IO).
Im Zivilprozess sucht zumindest eine Rechtsperson Rechtschutz gegenüber einer anderen (gleichgestellten) Rechtsperson. Anders als im Strafverfahren tritt der Staat im Zivilverfahren nicht als Ankläger auf. Er hat aber dennoch Interesse daran, dass Zivilrechtsstreitigkeiten geordnet und nach seinen Regeln ablaufen. Die Parteien können jedoch selbst über Klageerhebung, Beweisführung und Beendigung des Prozesses durch Einigung entscheiden.
Die Grundzüge für Zivilverfahren werden sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention festgelegt. Diese sind unter anderem:
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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