Sie können jederzeit freiwillig auf Ihre Lenkberechtigung oder auf einzelne Lenkberechtigungsklassen verzichten.
Innerhalb von 18 Monaten nach einem Verzicht kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne eine erneute praktische Fahrprüfung machen zu müssen. Wird der Antrag nach 18 Monaten gestellt, muss die praktische Fahrprüfung absolviert werden – eine Fahrschulausbildung ist nicht mehr notwendig.
Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.
Sie müssen eine Erklärung auf Verzicht der Lenkberechtigung für alle oder einzelne Ihnen erteilte Klassen der Lenkberechtigung abgeben. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.
Falls Sie auf die Lenkberechtigung aller erteilter Klassen verzichten, wird der Führerschein eingezogen oder entwertet.
Wenn Sie nur auf einzelne Klassen verzichten, wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Sie haben folgende Möglichkeiten, den neuen Führerschein zu erhalten:
Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Bei Verzicht auf einzelne Klassen der Lenkberechtigung:
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Bei Verzicht auf einzelne Klassen der Lenkberechtigung:
§§ 10 und 27 Führerscheingesetz (FSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie