Nach Verlust oder Diebstahl des Typenscheins muss bei der Generalimporteurin/beim Generalimporteur ein Duplikat des Typenscheins angefordert werden. Dazu benötigt man eine Zustimmungserklärung (oft auch als "Unbedenklichkeitsbescheinigung" bezeichnet) der zuständigen Behörde.
Nach einem Diebstahl muss bei der örtlichen Polizei eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl im Ausland erfolgt ist.
Bei Verlust genügt grundsätzlich die Erklärung des Verlustes gegenüber der Zulassungsbehörde (es handelt sich hier aber um keine österreichweite Regelung).
Falls eine Verlustanzeige benötigt wird, ist das Fundamt zu kontaktieren.
Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist; eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.
Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung: die Behörde, in deren Sprengel die Besitzerin/der Besitzer des Fahrzeuges ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
Für ein Typenschein-Duplikat: die Generalimporteurin/der Generalimporteur
Die Zustimmungserklärung ist bei der Behörde zu beantragen, in deren Sprengel die Besitzerin/der Besitzer des Fahrzeuges ihren/seinen Hauptwohnsitz hat. Man kann sich auch vertreten lassen. Dafür muss eine schriftliche Vollmacht ausgestellt werden.
Mit der Zustimmungserklärung der Behörde kann von der Generalimporteurin /vom Generalimporteur des Fahrzeugs ein Typenschein-Duplikat angefordert werden.
Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung:
Für ein Typenschein-Duplikat:
Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung:
Die Kosten können je nach Bundesland variieren. Die jeweilige Behörde informiert darüber.
§ 30 Kraftfahrgesetz (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie