Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:
Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.
Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.
Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn
Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.
Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.
Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.
Broschüre "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" (→ WKO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft