Die Kreditvergabe an ältere Personen wird erleichtert.
Durch eine Ergänzung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bei der nach diesem Gesetz erforderlichen Kreditwürdigkeitsprüfung die Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann, dass die Verbraucherin/der Verbraucher während der Vertragslaufzeit verstirbt. Es muss zum einen wahrscheinlich sein, dass die Verbraucherin/der Verbraucher zu ihren/seinen Lebzeiten den laufenden Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann; zum anderen der Wert der als Sicherheit dienenden Vermögenswerte verpflichtend Gewähr für die Abdeckung der Verbindlichkeiten leisten, die mit dem Kreditvertrag im Zusammenhang stehen.
Die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, die die EU-Mitgliedstaaten zu einer Vorab-Überprüfung von, den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkenden Regelungen auf ihre Verhältnismäßigkeit verpflichtet, wurde für den Bereich der Rechtsanwaltschaft mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 in nationales Recht umgesetzt. Bei diesen Umsetzungsbestimmungen hat sich zwischenzeitig in zwei Punkten ein Präzisierungsbedarf ergeben, dem mit den zur RAO vorgeschlagenen Änderungen Rechnung getragen wird. Diese Anpassungen stehen mit den Änderungen im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz in keinem Zusammenhang.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion