Bei der Burgenländischen Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen wahlberechtigt, die
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde ist immer gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Dem Erfordernis eines "Wohnsitzes" in einer burgenländischen Gemeinde wird auch gerecht, wer
Zumindest zwei dieser Punkte müssen erfüllt sein. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Wahlberechtigte sind von den jeweiligen Gemeinden aufgrund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wählen dürfen nur Personen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion