Das Gleichbehandlungsgebot besagt, dass grundsätzlich niemand aufgrund von
benachteiligt werden darf.
Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für Arbeitsverhältnisse und die sonstige Arbeitswelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse mit dem Bund oder anderen Institutionen handelt. Abhängig von der Form des Arbeitsverhältnisses (zu einer privaten Arbeitgeberin/einem privaten Arbeitgeber, zum Bund, zum Land, zur Gemeinde etc.) kommen unterschiedliche Regelungen zur Anwendung.
Das Gleichbehandlungsgesetz regelt:
Der Tatbestand der "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" wird durch das Behindertengleichstellungspaket (2006) im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, im Behinderteneinstellungsgesetz und im Bundesbehindertengesetz festgehalten und fällt daher nicht unter das Gleichbehandlungsgesetz.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden sich im Kapitel "Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Unterschieden wird auch die Art der Diskriminierung, d.h. ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung vorliegt.
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Im Falle einer mittelbaren Diskriminierung erfolgt die Ungleichbehandlung einer Person nicht offensichtlich wegen eines der oben genannten Diskriminierungsgründe, sondern aufgrund einer dem Anschein nach neutralen Regelung, die benachteiligende Auswirkungen haben kann. Allerdings liegt dann keine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die betreffende Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich sind.
In einem Unternehmen werden Teilzeitkräfte von Führungspositionen ausgeschlossen. Da in diesem Unternehmen vor allem Frauen als Teilzeitkräfte arbeiten, werden hierdurch hauptsächlich Frauen hinsichtlich ihrer Aufstiegschancen gegenüber Männern, die als Vollzeitkräfte für Führungspositionen vorgesehen sind, benachteiligt.
Die Grundsätze zur Gleichbehandlung sind in Österreich vor allem in folgenden Gesetzen festgeschrieben:
Zur Regelung von Arbeitsverhältnissen von Landes- und Gemeindebediensteten existieren diverse Landes-Gleichbehandlungsgesetze.
Zur Unterstützung bei der Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung sind die Gleichbehandlungsanwaltschaft (für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft und sonstige Bereiche) und die Gleichbehandlungsbeauftragten (für den Bundesdienst) eingerichtet. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel "Institutionen zur Durchsetzung von Gleichbehandlung".
Ausführliche Informationen zu den Standorten der Gleichbehandlungsanwaltschaft finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft