Seit 1. März 2011 sind die Änderungen des Gleichbehandlungsgesetzes in Kraft, die u.a. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber – ab einer bestimmten Anzahl an dauernd bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern – verpflichten, einen Einkommensbericht zu erstellen.
Der Einkommensbericht muss von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern,
alle zwei Jahre erstellt werden.
Dieser Bericht beinhaltet Angaben über die Anzahl der Frauen und Männer in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren und das Durchschnittsentgelt von Frauen und Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren.
Der Bericht muss in anonymisierter Form erstellt werden und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.
Der Einkommensbericht muss dem (Zentral-)Betriebsrat übergeben werden. Besteht kein Betriebsrat, muss der Bericht im Betrieb in einem Raum aufgelegt werden, der für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zugänglich ist.
Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Einkommensberichts verpflichtet. Einholungen von Rechtsauskünften oder Beratung durch Interessenvertretungen (z.B. die Arbeiterkammer) oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz stehen dem nicht entgegen.
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
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