Neben der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt und neben der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen regelt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
Das bedeutet, dass Frauen und Männer beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in öffentlichen und privaten Bereichen (einschließlich Wohnraum) nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.
Diskriminierung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft ist eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d.h. durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zu Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, können Güter oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts bereitgestellt werden.
Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen umfasst unter anderem auch folgende Punkte:
Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es liegt vor allem dann keine Diskriminierung vor, wenn durch die Bereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen liegt beispielsweise vor, wenn
Maßnahmen, die zur Förderung eines Geschlechts getroffen werden, um die tatsächlichen Benachteiligungen dieses Geschlechts zu verhindern oder auszugleichen, gelten nicht als Diskriminierung.
Informationen über die Anwaltschaft für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen finden sich im Kapitel "Anwaltschaft für Gleichbehandlung".
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)