Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.
Öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen) werden in Wien unterteilt in:
Anmeldepflichtige Veranstaltungen (abhängig von Besucheranzahl)
an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können
an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und
Betrieb eines Kinos
Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen
Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte
Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden
Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen
Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden
Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.
Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.
Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind
Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)
Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung
Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:
Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).
Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.
Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes
Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen
Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:
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