Für die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist Voraussetzung, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten
nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist außerdem nur dann möglich, wenn
Als gerichtliche Erwachsenenvertreterin/gerichtlicher Erwachsenenvertreter sollen vorrangig von der zu vertretenden Person selbst genannte Personen eingesetzt werden. Dies sind in erster Linie Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Gibt es keine solche Verfügung, so sollen vor allem geeignete nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertreter tätig werden.
Gibt es keine solche Person, so können Erwachsenenschutzvereine zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung bestellt werden. Ist das nicht möglich, so kann auch eine Notarin/ein Notar, eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person bestellt werden.
Es gibt Listen besonders geeigneter Notarinnen/Notare bzw. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, diese werden von den Notariatskammern bzw. Rechtsanwaltskammern geführt. Nur Personen in diesen Listen können mehr als 15 Vertretungen übernehmen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz