Im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sind im Falle eines Freizeitunfalls die folgenden Sozialversicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zuständig:
Folgende Leistungen können – im Falle eines Freizeitunfalls – seitens der Pensionsversicherung erbracht werden:
Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Pensionsversicherung (→ PV)