Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ("ICT") und für andere Personengruppen erteilt.
Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mobile ICT" ist ein gültiger ICT-Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates, d.h. der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates muss die Bezeichnung "intra-corporate transferee" bzw. "ICT" aufweisen.
Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist grundsätzlich mit der Dauer des in Österreich erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "ICT" des anderen Mitgliedstaates befristet.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Nicht erforderlich ist der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft (im Sinne von § 11 Abs 2 Z 2 NAG).
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt. Die Gesamtverfahrensdauer darf maximal acht Wochen betragen.
Weiters darf die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bei Führungskräften und Spezialistinnen/Spezialisten längstens drei Jahre, bei Trainees längstens ein Jahr) nicht überschritten sein.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – mobile ICT" müssen (bei der Niederlassungsbehörde) folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein bzw. folgende Nachweise erbracht werden:
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mobile ICT" ist spätestens 20 Tage vor Beginn der beabsichtigten Beschäftigung oder vor Ablauf der EU-Entsendebestätigung in Österreich einzubringen.
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mobile ICT" bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen. Die Entscheidung kann im Inland abgewartet werden.
Der Antrag muss persönlich eingebracht werden.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres