Seit der 32. KFG-Novelle gilt ein verschärftes Handyverbot am Steuer. Im Folgenden findet sich eine Übersicht, in welchen Fällen die Verwendung von Mobiltelefonen beim Fahren erlaubt bzw. verboten ist.
Das Telefonieren während der Fahrt ist nur mit Benützung einer Freisprecheinrichtung zulässig. Unter den Begriff "Telefonieren" fallen sowohl die Führung des Gesprächs als auch alle Handlungen zum Aufbau und zur Beendigung des Gesprächs. Daher ist sowohl das Annehmen eines Telefonates als auch das aktive Anrufen während der Fahrt nur erlaubt, sofern für das Telefonieren eine Freisprecheinrichtung verwendet wird. Wird während der Fahrt mit Freisprecheinrichtung telefoniert, muss das Handy nicht im Wageninneren befestigt sein.
Wer während des Fahrens ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, wird mit einem Organmandat von 100 Euro bestraft. Wenn die Bezahlung dieses Strafbetrags verweigert wird, erfolgt eine Anzeige an die Behörde, die eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, verhängt.
Freisprecheinrichtungen sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongesprächs während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände der Lenkerin/des Lenkers frei bleiben. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen. Grundsätzlich dürfen fixe und mobile Freisprecheinrichtungen verwendet werden, die jedoch bestimmten Anforderungen entsprechen müssen.
Fixe Freisprecheinrichtungen müssen eine Vorrichtung zur Befestigung von Mobiltelefonen im Wageninneren enthalten. Diese Vorrichtung muss so ausgeführt sein, dass die Lenkerin/der Lenker nach dem Einbau der Freisprecheinrichtung die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern. Mikrofon sowie Ohrhörer (Kopfhörer) oder Lautsprecher der Freisprecheinrichtung müssen so angebracht werden können, dass die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muss und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit der Lenkerin/des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird. Weiters muss das Mikrofon so angebracht werden können, dass die Lenkerin/der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird.
Mobile Freisprecheinrichtungen müssen über ein ausreichend langes Verbindungskabel für Kopfhörer, oder schnurlos mit einem Headset, so mit dem Mobiltelefon verbunden sein, dass gewährleistet ist, dass das Verbindungskabel nicht durch das Blickfeld der Lenkerin/des Lenkers verläuft. Weiters muss gewährleistet sein, dass das Mikrofon so angebracht werden kann, dass ein einwandfreies Sprechen möglich ist und die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muss und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit der Lenkerin/des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird und sie/er bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird. Die Lenkerin/der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen können, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern.
Wenn das Handy nur zum Telefonieren verwendet wird, spricht nichts dagegen, wenn der Lautsprecher quasi als "Freisprecheinrichtung" verwendet wird. Dasselbe gilt, wenn mit Spracherkennungssoftware wie "Siri" gearbeitet wird. Die Kommunikation muss aber ohne Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen möglich sein. Um allfälligen Problemen bei einer Kontrolle vorzubeugen, wird empfohlen, das Mobiltelefon an einer Halterung als fixe Freisprecheinrichtung anzubringen. Wird das Mobiltelefon auch als Navigationssystem verwendet, muss es im Wageninneren befestigt sein.
Es ist verboten, das Mobiltelefon zwischen Kopf und Schulter zu fixieren und damit während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren.
Sofern eine Freisprecheinrichtung verwendet wird, darf das Handy mit Sprachsteuerung zum Telefonieren verwendet werden.
Das Mobiltelefon darf als Navigationssystem verwendet werden, sofern es im Wageninneren befestigt ist. Es ist jedoch nicht erlaubt, während der Fahrt eine Adresse einzugeben, da es durch die Blickabwendung auf die Tastatur und das Display zu einer Ablenkung kommt. Adressen müssen daher schon vor der Fahrt eingegeben werden oder das Fahrzeug muss dafür angehalten werden.
Während des Fahrens ist nur das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung und die Verwendung des Handys als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, erlaubt. Daher ist z.B. das Schreiben und das Lesen von SMS, E-Mails oder Nachrichten auf Social-Media-Kanälen sowie das Internetsurfen während der Fahrt ausdrücklich verboten und strafbar.
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wenn während des Fahrens mit dem Mobiltelefon Musik gehört bzw. über die Fahrzeuganlage abgespielt wird. Es dürfen jedoch während des Fahrens keine einzelnen Musiktitel ausgewählt werden, da hier durch die Suche und die Auswahl über das Display des Mobiltelefons der Blick von der Straße und dem Verkehrsgeschehen abgewendet wird und die Ablenkung zu groß wäre.
Während der Fahrt darf das Mobiltelefon nicht zum Laden (z.B. an ein Kabel im Zigarettenanzünder) angeschlossen werden. Auch hier handelt es sich um eine verbotene "Handhabung" des Handys. Selbst mit Freisprecheinrichtung wird diese Handhabung nicht möglich sein, weil im Regelfall genau auf die richtige Positionierung des Steckers geachtet werden muss und im Regelfall auch beide Hände benötigt werden.
Beim Speichern einer Rufnummer während des Fahrens handelt es sich um eine verbotene "Handhabung", nicht um telefonieren. Das Verbot gilt daher auch dann, wenn das Handy fix montiert ist.
Wer sein Handy während der Fahrt unzulässig verwendet, wird mit einem Organmandat von 100 Euro bestraft. Wenn die Bezahlung dieses Strafbetrags verweigert wird, erfolgt eine Anzeige an die Behörde, die eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, verhängt.
Bei einer Stopptafel darf das Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung nicht verwendet werden. Wer an einer Stopptafel (oder auch aus anderen Gründen) verkehrsbedingt angehalten hat, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jederzeit in der Lage sein, weiterzufahren, sobald die Verkehrslage es zulässt. Man befindet sich auch im Stillstand im "fließenden Verkehr".
Ob das Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung im Stau verwendet werden darf, kommt auf die konkrete Situation an. Ist der Stau so erheblich, dass ein Fahren nicht möglich ist, spricht nichts dagegen, dass ohne Freisprecheinrichtung telefoniert wird bzw. das Handy anderweitig verwendet wird. Handelt es jedoch um "stop and go"-Verkehr, ist das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons nicht zulässig.
Solange das Fahrzeug nicht bewegt wird (z.B. Fahrzeug steht bei laufendem Motor am Parkplatz), darf auch ohne Freisprecheinrichtung telefoniert werden. Auch jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons ist in diesem Fall zulässig, da man sich im "ruhenden Verkehr" befindet.
Grundsätzlich dürfen Smartphone-Apps zum Abrufen von Verkehrsinformationen, wie z.B. Stau-, Radar-, Spritpreis- oder Parkplatzmelder während der Fahrt nicht verwendet werden. Erlaubt ist dies nur, wenn die App in ihrer Funktionsweise einem Navigationssystem gleichkommt und das Mobiltelefon im Wageninneren befestigt ist. Zur Adresseingabe, für Suchvorgänge etc. muss das Fahrzeug allerdings angehalten werden.
Fällt das Handy während der Fahrt runter, darf es aufgehoben werden, wenn eine Hand am Lenkrad bleibt und keine Blickabwendung von der Straße bzw. vom Verkehrsgeschehen weg erfolgt.
§ 102 Abs 3 Kraftfahrgesetz (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie