In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.
Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen und Veranstaltungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch
Wer selbstständig und regelmäßig solche Medien, Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind.
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