Je nachdem, ob gegen einen Bescheid, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorgegangen werden soll, kann eine der folgenden Beschwerden erhoben werden:
Grundsätzlich sind alle Beschwerden (bis auf die Maßnahmenbeschwerde) bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Bei der Bescheidbeschwerde steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (sogenannte "Beschwerdevorentscheidung"); sie kann aber auch die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen. Die Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird ("Vorlageantrag").
Die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht muss einen bestimmten Inhalt aufweisen. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:
Bei Säumnisbeschwerden ist ausschließlich die Behörde anzugeben, deren Entscheidung begehrt wurde und glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (grundsätzlich 6 Monate) abgelaufen ist.
Auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehen Beschwerdemöglichkeiten. Nähere Informationen zur Beschwerde im "Verwaltungsstrafverfahren" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden.
Berechtigt zur Beschwerde ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. In bestimmten Angelegenheiten ist der jeweils zuständige Bundesminister beschwerdeberechtigt (Amtsbeschwerde).
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 4 Wochen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden.
Berechtigt zur Beschwerde ist, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 6 Wochen ab Kenntnisnahme von der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bzw. ab dem Wegfall einer allfälligen Behinderung an der Beschwerdeerhebung, in Angelegenheiten der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Frist ein Monat.
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden.
Berechtigt zur Beschwerde ist, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zu Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Die Säumnisbeschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz