Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.
Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.
In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden.
Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:
Es sind keine Fristen zu beachten.
Für Geburten nach dem 1.1.1939:
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
Für Geburten vor dem 1.1.1939:
Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.
Für den Antrag
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde
Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.
Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.
Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.
Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres