In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.
Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn von diesen Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn
Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie von der Veranstalterin/von dem Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und nicht durch eine behördliche Verordnung ausgeschlossen sind.
Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird.
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