Die Vertretungsperson muss
aufbewahren, bis die Vertretungstätigkeit beendet wird.
Auf Verlangen müssen die Unterlagen an das Gericht übermittelt werden. Dies gilt auch für vorsorgebevollmächtigte Personen. Bei einem Wechsel der Vertretungsperson müssen die Urkunden an die neue Vertretungsperson ausgehändigt werden. Nach der Beendigung der Vertretung erhält die vertretene Person die Urkunden.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz