Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" (gemäß § 56 Abs. 1 NAG) berechtigt Angehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Personen zur befristeten Niederlassung und der Ausübung von selbständiger Erwerbstätigkeit.
Angehörige aus Drittstaaten können diese "Niederlassungsbewilligung" beantragen, wenn die Person, die die Familie zusammenführt,
Angehörige in diesem Zusammenhang sind:
Wenn Personen, die die Familie zusammenführen, sich auf ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können, haben bestimmte Angehörige aus Drittstaaten die Möglichkeit, in Österreich eine "Aufenthaltskarte" zu beantragen. Wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben, erwerben sie das Recht, eine "Daueraufenthaltskarte" zu beantragen.
Die "Niederlassungsbewilligung" ist quotenfrei.
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft) sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen (siehe Abschnitt "Voraussetzungen") erfüllt werden. Zusätzlich muss auch eine Haftungserklärung der Person, die die Familie zusammenführt, vorliegen.
Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Personen, die eine "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 56 Abs. 1 NAG beantragen, sind – die rechtmäßige Einreise und den rechtmäßigen Aufenthalt vorausgesetzt – berechtigt, den Antrag bei der für die Erteilung zuständigen Behörde im Inland zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Die/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Niederlassungsbewilligung" persönlich entweder vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) oder nach rechtmäßiger Einreise während des rechtmäßigen Aufenthalts beim Landeshauptmann bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde stellen.
Im Fall der Auslandsantragstellung prüft die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies im Fall der Auslandsantragstellung der österreichischen Vertretungsbehörde mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Die/Der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (sichtvermerksfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 56 NAG sind von der zuständigen Niederlassungsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens ist insbesondere davon abhängig, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt wurden.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung" können eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erhalten, wenn
Antragsformulare, Haftungserklärung und weitere Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres