Grundsätzlich haftet jeder Mensch nur für die Schulden, die sie/er selbst begründet hat, nicht aber für die Schulden der Ehepartnerin/des Ehepartners, der Kinder oder sonstiger Personen.
Es steht jedoch jedem frei, vertraglich die Haftung für fremde Schulden zu übernehmen (z.B. durch die Unterschrift auf einem fremden Kreditvertrag).
Bestimmte Geschäfte, die die haushaltsführende Ehepartnerin/der haushaltsführende Ehepartner abschließt, wirken unmittelbar für und gegen die verdienende Ehepartnerin/den verdienenden Ehepartner. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften.
Die verdienende Ehepartnerin/der verdienende Ehepartner haftet für den Kaufpreis eines Bügeleisens, nicht jedoch für die Kosten eines Umbaus einer gesamten Küche oder eines Liegenschaftskaufes. Wird diese Grenze überschritten, kann die verdienende Ehepartnerin/der verdienende Ehepartner das Geschäft nachträglich genehmigen; tut sie/er dies nicht, haftet die haushaltsführende Ehepartnerin/der haushaltsführende Ehepartner allein für diese Schulden.
Häufig verpflichten sich aber beide Eheleute vertraglich (z.B. bei Kreditaufnahme). Bei Zahlungsverzug kann die Gläubigerin/der Gläubiger wählen, von wem sie/er die Zahlungen verlangen will bzw. wen sie/er pfänden lässt.
Bei Gemeinschaftskonten sind beide Ehegatten Kontoinhaber und damit voll verfügungsberechtigt. Bei Kontoüberziehung haftet jede/jeder auch für die andere/den anderen.
Anlässlich einer Scheidung wird auf Antrag eine richterliche Entscheidung getroffen, wer im Innenverhältnis für die Schulden haftet. Im Außenverhältnis zur Gläubigerin/zum Gläubiger bleibt die Haftung beider Partner allerdings aufrecht.
Die Entlassung aus der Mitschuldnerschaft oder Bürgschaft ist nur durch einen neuen Vertrag mit der Gläubigerin/dem Gläubiger, zu dem diese/dieser aber nicht gezwungen werden kann, möglich.
Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Antrag auf Ausfallsbürgschaft gestellt werden. Die Gläubigerin/der Gläubiger muss zunächst gegen die Hauptschuldnerin/den Hauptschuldner Exekution führen. Erst wenn aufgrund dieser Exekution die Schulden nicht binnen einer angemessenen Frist hereingebracht werden können, kann die Gläubigerin/der Gläubiger gegen die Ausfallsbürgin/den Ausfallsbürgen vorgehen. Sie/er haftet für alles, was von der Hauptschuldnerin/vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, in der Regel auch für Zinsen und Kosten.
Häufig kommt es in der Praxis vor, dass Verbraucherinnen/Verbraucher die Haftung für fremde Schulden mitübernehmen, indem sie sich als Bürginnen/Bürgen, Mitschuldnerinnen/Mitschuldner oder auf ähnliche Art und Weise für die Zahlung einer fremden Schuld verpflichten.
Für diese Fälle sieht das Konsumentenschutzgesetz bestimmte Schutzmaßnahmen vor:
Das richterliche Mäßigungsrecht ist vor allem in Fällen bedeutsam, wo mittellose Ehegatten oder Kinder für die Schuld einer Angehörigen/eines Angehörigen mithaften.
Darüber hinaus können Bürgschaften von Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise sittenwidrig und damit ganz oder teilweise unwirksam sein.
Für die Schulden, die von den Kindern gemacht werden, haften die Eltern nicht automatisch. Die Eltern haften nur dann, wenn sie sich vertraglich zur Zahlung verpflichtet haben.
Für Schadensersatzansprüche gegen Minderjährige haften die Sorgepflichtigen nur, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflichten schuldhaft verletzt haben.
Weitere Informationen zu den Themen Kredit und Bürgschaft Jugendlicher finden sich auf unserer Seite Kredite.
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