Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:
Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.
Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies
Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:
Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).
Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.
Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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