Opfer häuslicher Gewalt oder ihre gesetzliche Vertretung können beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der der Täterin/dem Täter das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die Rückkehr verboten wird.
Vor der Beantragung muss es nicht zu einem Betretungs- und Annäherungsverbot durch die Polizei gekommen sein.
Für eine minderjährige Person kann der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der MA 11), den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung säumig ist.
Durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht wird ein von der Polizei verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot auf maximal vier Wochen verlängert. Innerhalb dieser Zeit wird die gerichtliche Entscheidung getroffen.
Neben der einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen gibt es folgende Möglichkeiten des Schutzes vor Gewalt:
Das Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung im Fall häuslicher Gewalt unter den folgenden Voraussetzungen:
Nicht nur die nahen Angehörigen der Täterin/des Täters können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit der Täterin/dem Täter zusammenlebt.
Das zuständige Bezirksgericht (→ BMJ).
Die einstweilige Verfügung gilt grundsätzlich längstens für sechs Monate. Wird während der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (z.B. Scheidungsklage), kann die einstweilige Verfügung bis zur Beendigung des Verfahrens verlängert werden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anführen:
Durch eine einstweilige Verfügung bei Gewalt in Wohnungen wird Folgendes geregelt:
Missachtet die Täterin/der Täter das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige Vollzüge grundsätzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgeführt. Darüber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mündlichen – Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Seit 1. September 2013 steht die Missachtung der einstweiligen Verfügung unter Strafe. Rufen Sie daher bei Verstoß gegen die einstweilige Verfügung die nächste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an!
§ 382b Exekutionsordnung (EO)