Ein Duplikatführerschein wird ausgestellt bei:
Eine Namens- und/oder Adressänderung muss nicht bei der Führerscheinbehörde angezeigt werden. Die Namensänderung im Führerschein können Sie freiwillig durchführen lassen, müssen es aber nicht tun. Beachten Sie, dass Sie Ihren Führerschein nur dann als amtlichen Lichtbildausweis verwenden können, wenn Sie den Namen ändern lassen. Darüber hinaus wird der Führerschein von Behörden nur teilweise als amtlicher Lichtbildausweis anerkannt.
Für Fahrten ins Ausland kann es erforderlich sein, Ihren Führerschein auf den richtigen Namen ändern zu lassen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der ausländischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) des jeweiligen Landes.
Geht der Führerschein verloren oder wird er gestohlen, muss bei der Polizei unverzüglich – spätestens aber eine Woche nach dem Verlust oder Diebstahl – eine Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige gemacht werden. Eine Bestätigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige gilt vier Wochen lang als Führerscheinersatz – allerdings nur innerhalb Österreichs.
Wenn Sie Ihren Führerschein im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, kann dort kein Duplikat der österreichischen Lenkberechtigung ausgestellt werden.
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
Sie müssen einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.
Bei einem Umtausch des alten Führerscheins haben Sie folgende Möglichkeiten:
Bei Verlust oder Diebstahl wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt.
Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Bei Ungültigkeit, Umtausch:
Bei Verlust oder Diebstahl:
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Wer eine Lenkberechtigung für die Klasse B vor dem 19. Jänner 2013 erworben hat, darf damit auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne leichtem Anhänger lenken. Zur Wahrung dieser Berechtigung wird bei einem Führerscheinduplikat (z.B. beim Umtausch eines Papierführerscheins in den Scheckkartenführerschein) zusätzlich zur Klasse B auch die Klasse A, jedoch eingeschränkt durch die Zahlencodes 79.03 und 79.04, eingetragen.
Die Berechtigung gilt aufgrund der Einschränkung nicht für die gesamte Klasse A. Motorräder dürfen daher in diesem Fall nicht gelenkt werden.
§§ 14 und 15 Führerscheingesetz (FSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie