Das elektronische Online-Meldeverfahren und Möglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister werden ausgebaut.
Aufgrund der EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaberinnen/Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können. Auch grenzüberschreitende Nutzerinnen/Nutzer werden – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und dieses online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art 6 Abs 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.
Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen/Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.
Darüber hinaus wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der "Ummeldung" im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.
Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.
Im Bereich des Personenstandsgesetzes wird insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus wird auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen/Bürger eine sogenannte "Lebensbestätigung" – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.
Durch die geplante Einführung der Funktion E-ID bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.
Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG erforderlich.
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