Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.
Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.
Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).
Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.
Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.
Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.
Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.
Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen