Prinzipiell kann ab Volljährigkeit, also ab dem Alter von 18 Jahren, ein Mietvertrag von der/dem Jugendlichen abgeschlossen werden.
Wenn folgende Bedingungen erfüllt werden, kann bereits vor dem 18. Geburtstag als mündige Minderjährige/mündiger Minderjähriger ein Mietvertrag abgeschlossen werden, wenn
"Gut leisten" heißt in diesem Fall, dass durch die Mietbelastung nicht das gesamte monatliche Einkommen verbraucht werden darf, weil mit diesem Einkommen auch die Lebensbedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, Kleidung) abgedeckt werden müssen.
Falls das nicht der Fall ist, d.h. wenn die Lebensbedürfnisse gefährdet sind, ist der von der Jugendlichen/dem Jugendlichen abgeschlossene Mietvertrag "schwebend unwirksam", d.h. er gilt solange als nicht abgeschlossen, bis die Eltern (Erziehungsberechtigten) entweder ausdrücklich zustimmen (dann ist er abgeschlossen) oder nicht zustimmen (dann bleibt er nicht abgeschlossen).
Ein Mietvertrag sollte jedenfalls Folgendes genau regelen:
Es besteht auch die Möglichkeit, mit jemandem in einer Wohngemeinschaft zu leben, der über 18 Jahre alt ist und einen Mietvertrag abschließen kann.
Weitere Informationen über den Abschluss von Verträgen finden sich im Kapitel "Jugendrechte".
§§ 21, 170, 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz