Die Anmerkung dient der Ersichtlichmachung gewisser Umstände.
Die Anmerkung der Rangordnung dient der Sicherung des bücherlichen Ranges für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung während der Dauer eines Jahres ab dem Tage der Bewilligung des Antrages. Das Gericht stellt einen Rangordnungsbeschluss in einfacher Ausfertigung aus. Wer diesen in Händen hat ist gegen Verfügungen der (noch) Liegenschaftseigentümerin/des (noch) Liegenschaftseigentümers abgesichert, sofern sie/er innerhalb der Wirkungsfrist der Rangordnung ihr/sein Recht eintragen lässt.
Weitere Anmerkungen wären etwa
Ist die Anmerkung im Grundbuch erfolgt, so kann sich niemand darauf berufen, sie/er habe bestimmte Handlungen in Unkenntnis der angemerkten Umstände gesetzt. Diese Anmerkungen haben den einzigen Zweck, den guten Glauben einer möglichen Rechtserwerberin/eines möglichen Rechtserwerbers zu stören.
Das Einverständnis der Eigentümerin/des Eigentümers zur Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung kann in einer besonderen Urkunde erklärt werden (Rangordnungserklärung). Die Unterschrift auf der Rangordnungserklärung muss in diesem Fall gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Dadurch kann eine Anmerkung der Rangordnung auch im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen.
Die Anmerkung einer Rangordnung ist auch zugunsten einer bestimmten Person möglich ("Namensrangordnung"). Die Eigentümerin/der Eigentümer und mit deren/dessen Einverständnis die Person, zu deren Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll, können einen solchen Antrag stellen. Dieser muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rangordnungserklärung gestellt werden.
Eine Namensrangordnung kann mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden. Die bisherige Berechtigte/der bisherige Berechtigte muss dafür ihre/seine Zustimmung in einer Zustimmungserklärung geben. Die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.
Eine Namensrangordnung kann auch zugunsten einer Treuhänderin/eines Treuhänders (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bzw. Notarin/Notar) lauten ("Treuhänderinnenrangordnung" / "Treuhänderrangordnung").
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), ausgenommen
Der Wert des Rechts für die Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen wäre (= Verkehrswert). Dies ist bei Kaufverträgen in der Regel der Kaufpreis. Begünstigt sind jedoch
Für diese Fälle bemisst sich die Eintragungsgebühr mindestens nach dem Dreifachen des Einheitswerts, höchstens aber nach einem Drittel des Verkehrswerts.
Wird bei Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts die Gebühr durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet, ermäßigt sich diese um 23 Euro.
Der Wert des Rechts für die Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts und für die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Forderung (Höchstbetrag) einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz