Abgesehen von den Leistungen des Haftpflichtversicherers sind bei einem Verkehrsunfall, der in die Kategorie Arbeitsunfall fällt, im Rahmen der Sozialversicherung die folgenden Unfallversicherungsträger zuständig:
Neben der Meldung des Verkehrsunfalls beim Haftpflichtversicherer besteht auch noch die Verpflichtung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers der/des Verunfallten, einen Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie/er mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen mittels des Formulars "Unfallmeldung für Erwerbstätige (→ AUVA)" dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.
Als Selbstständige/Selbstständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur den Unfall einer bei Ihnen beschäftigten Person, sondern auch einen eigenen rechtzeitig beim Träger der Unfallversicherung zu melden.
Auch Schulen, Lehranstalten und Universitäten haben neben der Verständigung des Haftpflichtversicherers jeden Verkehrsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mittels Formular "Unfallmeldung für Schüler (→ AUVA)" zu melden.
Als Arbeitsunfall gilt bei der versicherten Erwerbstätigkeit ein Verkehrsunfall, der
Für Kindergartenkinder, Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten gilt ein Verkehrsunfall dann als Arbeitsunfall, wenn er sich
Bestimmte Unfälle sind Arbeitsunfällen gleichgestellt. Als Arbeitsunfall außerhalb der beruflichen Tätigkeit gilt beispielsweise ein Verkehrsunfall
Die Unfallheilbehandlung soll die durch einen Arbeitsunfall hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Behinderung mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen oder zu bessern versuchen und eine Verschlimmerung von Verletzungs- oder Erkrankungsfolgen verhüten. Ein Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und soweit die/der Versehrte keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Der Unfallversicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung aber jederzeit an sich ziehen (z.B. durch Behandlung in einem Unfallkrankenhaus).
Zur spezialisierten Unfallheilbehandlung hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in ganz Österreich mehrere Unfallkrankenhäuser (AUVA-Traumazentrum Wien mit den beiden Standorten Meidling und Lorenz Böhler [Brigittenau], sowie Unfallkrankenhäuser in Graz, Klagenfurt, Kalwang, Linz und Salzburg) und Rehabilitationszentren geschaffen.
Die von den Unfallversicherungsträgern gesetzten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation werden im Rahmen der Unfallheilbehandlung erbracht und reichen von sachkundiger erster Hilfe über Intensivbetreuung bis zur prothetischen Versorgung ("Gliedmaßenersatz").
Durch die medizinische Rehabilitation soll die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt, zumindest aber eine Verschlimmerung der Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen verhindert werden. Ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Prothesen) werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
In den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) betriebenen Rehabilitationszentren Häring und Weißer Hof und in der Rehabilitationsklinik Tobelbad werden Patientinnen/Patienten nach Arbeitsunfällen mit Funktionseinbußen des Bewegungs- und Stützapparates, nach Amputationen, Querschnittlähmung sowie mit Schädel-Hirn-Verletzungen stationär behandelt. Darüber hinaus gibt es eine Spezialeinrichtung für Schädel-Hirn-Verletzungen in Wien-Meidling.
Soweit Kapazität vorhanden ist, werden in den Einrichtungen auch Patientinnen/Patienten nach Freizeit-, Sport- und Haushaltsunfällen rehabilitiert.
AUVA bietet Ihnen Antragsformulare zur Rehabilitation (→ AUVA) zum Download an.
Die berufliche Rehabilitation soll entweder die Rückkehr in den früheren Beruf oder den Zugang zu einem Neuen ermöglichen.
Auf die Inanspruchnahme beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Während dieser Zeit zahlen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zur Existenzsicherung ein Übergangsgeld, das 60 Prozent der Bemessungsgrundlage (= Einkommen des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles) ausmacht. Das Übergangsgeld ist für jede Angehörige/jeden Angehörigen der/des Versicherten zu erhöhen. Bestimmte Geldleistungen, z.B. eine Versehrtenrente, sind anzurechnen.
Die soziale Rehabilitation soll – über die Leistungen der Unfallbehandlung und der beruflichen Rehabilitation hinausgehende – Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen (gesellschaftlichen) Integration ermöglichen. So stehen u.a. Hilfen beim Bauen (Adaptierung oder Beschaffung von Wohnraum) oder zur Anschaffung bzw. Adaptierung eines Kraftfahrzeugs zur Verfügung.
Bei sozialen Rehabilitationsmaßnahmen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Unfallversicherungsträgers. Es besteht daher ebenfalls kein gesetzlicher Anspruch.
Im Rahmen der Unfallversicherung sind folgende finanzielle Unterstützungen vorgesehen:
Über die Gewährung bzw. die Ablehnung von Geldleistungen oder deren Änderungen erhält die/der Versehrte innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid, gegen den sie/er Klage einbringen kann. Mit Klagseinbringung tritt der Bescheid im bekämpften Umfang außer Kraft.
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger