Wenn Sie
beantragen, kann Ihnen zur finanziellen Absicherung bis zur Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers ein Pensionsvorschuss bewilligt werden. Der Pensionsvorschuss setzt voraus, dass mit der Zuerkennung der Pension gerechnet werden kann. Dazu muss insbesondere die Wartezeit für einen Pensionsanspruch erfüllt sein. Bei Beantragung einer Erwerbsunfähigkeits- oder Invaliditätspension muss zudem aufgrund des im Zuge des Pensionsverfahrens erstellten ärztlichen Gutachtens anzunehmen sein, dass Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt.
Der Pensionsvorschuss muss beantragt werden.
Für den Bezug eines Pensionsvorschusses müssen Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) mit Ausnahme der Arbeitsfähigkeit erfüllen.
Die Höhe des Pensionsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe), auf die Sie Anspruch haben.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft