Schadenersatzverpflichtungen, die bei einem Unfall entstehen, werden bis zu einer festgelegten Höhe durch die gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt.
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Seit 1. Jänner 2017 beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Pkw 7,6 Millionen Euro. Innerhalb dieser Summe sind für Personenschäden 6,3 Millionen Euro, für Sachschäden 1,3 Millionen Euro vorgesehen.
Sollte der verursachte Schaden höher als die Versicherungssumme sein, muss die schuldtragende Lenkerin/der schuldtragende Lenker selbst für den Differenzbetrag aufkommen.
Viele Versicherungen bieten an, die Versicherungssumme gegen Prämienaufschlag zu erhöhen. In manchen Fällen ist eine Höherversicherung auch ohne Zahlung einer erhöhten Prämie vorgesehen.
Der wahre Umfang der Versicherungsleistungen ist durch die Versicherungssumme begrenzt, die sich aus der tatsächlich abgeschlossenen Kfz-Versicherungsvariante bzw. aus zusätzlichen, privat abgeschlossenen Versicherungen ergibt, wie z.B.
Österreichische Versicherungsunternehmen arbeiten – besonders bei Privatfahrzeugen – mit dem Bonus-Malus-System, nach dem schadenfreie Jahre die zu zahlende Prämie mindern (Schadenfreiheitsrabatt). Wurden dagegen Schäden gemeldet, ist eine höhere Prämie zu entrichten. Das Bonus-Malus-System kann sich von einem Versicherungsunternehmen zum anderen unterscheiden. Diese sind nicht verpflichtet, bei EU-Bürgern/EU-Bürgerinnen, die bei der Zulassung ihres Kfz in Österreich eine Haftpflichtversicherung abschließen, deren bisherigen Schadensverlauf in einem anderen EU-Land zu berücksichtigen, tun dies in der Praxis aber häufig.
Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung deckt bei Eigenverschulden in der Regel den Schaden der Unfallgegnerin/des Unfallgegners, nicht jedoch den eigenen Schaden. Um auch diesen ersetzt zu bekommen, ist eine Kaskoversicherung notwendig.
Auskünfte über Produktdetails der Kraftfahrzeug- und Zweiradversicherungen erteilen die in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen sowie die Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ.
Bei Verursachung eines Unfalls fordert die Versicherung der Unfalllenkerin/des Unfalllenkers in bestimmten Fällen von dieser/diesem Regress für den verursachten Schaden, z.B. bei Fahren in alkoholisiertem Zustand oder Fahren ohne Lenkberechtigung.
Unter bestimmten Umständen kommt eine Haftung der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) in Betracht, die unabhängig vom Verschulden ist. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden. Es empfiehlt sich, fachkundigen Rat einzuholen, z.B. bei den Juristinnen/Juristen der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ oder bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten.
Im Folgenden findet sich eine Auflistung von Schadenersatzforderungen, die nach einem von der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner verschuldeten Unfall in Betracht kommen.
Welche der angeführten Kosten eingefordert werden können, muss immer im Einzelfall beurteilt werden und ist auch abhängig vom gewählten Produkt der Haftpflichtversicherung. Generell (und insbesondere bei Vorliegen von Personenschäden) empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen, z.B. bei den Juristinnen/Juristen der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ oder bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten.
Wenn Sie durch ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt worden sind, können Sie online in der Versichererauskunft des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs die Adresse der haftenden Versicherungsgesellschaft dieses Kraftfahrzeugs abrufen. Bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen erhalten Sie Name und Anschrift der Halterin/des Halters.
Bei Verkehrsunfällen außerhalb der EU müssen nach wie vor Ansprüche direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung eingereicht werden. Mitglieder der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ, die einen Unfall im Ausland hatten, können kostenlose Beratung und Hilfe bei den Juristinnen/Juristen des Clubs in Anspruch nehmen.
Wer mit einer Versicherungsleistung oder einer sonstigen Entscheidung des Versicherers nicht einverstanden ist, kann beim Versicherungsverband Österreich Beschwerde einlegen.
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