Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.
Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss
Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.
Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.
Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.
Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie