Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.
Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Klasse | Erteilung der Lenkberechtigung frühestens mit |
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AM | 15 Jahren |
A1 | 16 Jahren |
A2 | 18 Jahren |
A |
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B BE |
18 Jahren |
B mit 17 | 17 Jahren |
C1 C1E |
18 Jahren |
C CE |
|
D1 D1E |
21 Jahren |
D DE |
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F |
|
Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.
Ausnahme:
Führerscheingesetz (FSG)
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