Die Eintragung einer Anhängevorrichtung in das Genehmigungsdokument (z.B. Typenschein) ist nicht notwendig, wenn
Den Nachweis für die Genehmigung nach der UNECE-Regelung und die Beschreibung der Anhängevorrichtung erhalten Sie beim Kauf einer genehmigten Kupplung. Dieser Nachweis muss von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer immer mitgeführt werden.
Entspricht die Marke/Type der montierten Anhängevorrichtung nicht jener im Genehmigungsdokument und/oder liegt kein Nachweis über eine Genehmigung nach der UNECE-Regelung Nr. 55 vor, muss die Anhängevorrichtung durch die zuständige Behörde genehmigt und sollte in das Genehmigungsdokument eingetragen werden.
An Fahrzeugen, die nach dem 8. September 1999 genehmigt wurden, dürfen nur UNECE-genehmigte Anhängevorrichtungen montiert werden.
Für die Typisierung, Eintragung in das Genehmigungsdokument und den Vermerk in der Genehmigungsdatenbank: Machen Sie in jedem Fall einen Termin bei der zuständigen Prüfstelle aus und erkundigen Sie sich, ob Ihre Anhängevorrichtung genehmigt werden muss, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und welche Gebühren anfallen. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Das Fahrzeug muss bei der Überprüfung vorgeführt werden.
Für die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung: Falls bei der Technischen Prüfstelle nicht gleich auch eine neue Zulassungsbescheinigung ausgedruckt wird, wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Für die Typisierung:
Für die Eintragung in das Genehmigungsdokument:
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie