Das amtliche Kilometergeld ist eine Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen.
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
Mit dem amtlichen Kilometersatz sind folgende Aufwendungen abgegolten:
Amtliche Kilometergeldsätze kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch für Radfahrerinnen/Radfahrer sowie Mitfahrerinnen/Mitfahrer steuerfrei auszahlen.
Wer sich für den amtlichen Kilometersatz entschieden hat, kann keine höheren Aufwendungen mehr verrechnen. Wer jedoch den Nachweis (z.B. Führung eines Fahrtenbuchs (→ USP)) erbringen kann, dass die tatsächlichen Kosten für die beruflichen Fahrten höher sind als der Kilometersatz, kann die Differenz beim Finanzamt (→ BMF) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Auflistung der Kilometergelder (seit 01.01.2011):
Kraftfahrzeugtype | Kilometergeld in Euro (auf volle Cent aufgerundet) |
---|---|
PKW | 0,42 |
Motorfahrräder und Motorräder | 0,24 |
Mitfahrerinnen/Mitfahrer | 0,05 |
Fahrrad | 0,38 |
Die in der Tabelle angeführten Beträge werden pro gefahrenem Kilometer ausgezahlt. Das amtliche Kilometergeld kann für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden.
Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für beruflich gefahrene Kilometer kein oder weniger an Kilometergeld ausbezahlt, kann die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abgesetzt werden. Für berufliche Reisen mit dem Fahrrad können nur 0,38 Euro/km, maximal 570 Euro im Jahr (1.500 km) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Reisekosten aus Steuersicht (→ AK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen