Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird für Arbeiterinnen/Arbeiter der Begriff Invalidität, für Angestellte der Begriff Berufsunfähigkeit verwendet. Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) kennen nur den Begriff Erwerbsunfähigkeit.
Ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.
Für vor dem 1. Jänner 1964 geborene Personen ist der Pensionsversicherungsträger verpflichtet, bei einem Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension zu prüfen, ob nicht durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation der Pensionsantritt vermieden werden kann. Zuerst ist daher über die Möglichkeit einer beruflichen Rehabilitation und danach über eine allfällige Pensionszuerkennung zu entscheiden.
Vor allem soll durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eine eingetretene oder drohende Arbeitsunfähigkeit vermieden und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer ermöglicht werden.
Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen. Dabei ist insbesondere die
Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation "nach unten" kommen. Maßnahmen, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden.
Für die Dauer der Rehabilitation gebührt der versicherten Person grundsätzlich Übergangsgeld in der Höhe der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Im Falle der beruflichen Rehabilitation, die als Pflichtleistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit erbracht wird, gebührt das Übergangsgeld ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung.
Ausführliche Informationen finden sich auf unserer Seite zur beruflichen Rehabilitation.
Ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht nur dann, wenn – bei Erfüllen aller anderen Voraussetzungen – durch Maßnahmen der Rehabilitation das angestrebte Ziel nicht erreicht werden kann oder trotz entsprechender Mitwirkung der betroffenen Person nicht erreicht werden konnte bzw. im besonderen Fall die Maßnahmen nicht zweckmäßig sind.
Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie
Für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen wird die befristete Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit durch ein Rehabilitationsgeld der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. durch ein Umschulungsgeld des AMS ersetzt. Zu diesen Geldleistungen werden medizinische bzw. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt.
Die Krankenversicherungsträger müssen die Bezieherinnen/Bezieher von Rehabilitationsgeld umfassend unterstützen. Die Betreuung während der Krankenbehandlung sowie der medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erfolgt durch ein Case-Management des Krankenversicherungsträgers. Nach einer Bedarfserhebung wird ein individueller Versorgungsplan erstellt. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Versicherten sich regelmäßigen Begutachtungen im Kompetenzzentrum Begutachtung unterziehen.
Längstens nach einem Jahr ab Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung erfolgt eine Überprüfung des weiteren Vorliegens der vorübergehenden Invalidität/Berufsunfähigkeit.
Personen, für die vom Pensionsversicherungsträger festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens 6 Monaten vorliegt und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, haben Anspruch auf Umschulungsgeld vom Arbeitsmarktservice. Die/der Versicherte muss zur aktiven Teilnahme an der beruflichen Rehabilitation bereit sein.
Die bescheidmäßige Feststellung sowie die Festlegung, für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann, erfolgen durch den Pensionsversicherungsträger. Berechnung, Gewährung und Auszahlung des Umschulungsgeldes sowie die Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation obliegen dem zuständigen Arbeitsmarktservice.
Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn der Antrag binnen vier Wochen beim zuständigen Arbeitsmarktservice gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.
Als invalid bzw. berufsunfähig gelten versicherte Personen,
Liegen zwischen Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate – jedenfalls aber für 12 Pflichtversicherungsmonate – eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/Angestellter vorliegen.
Liegen zwischen Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, verlängert sich dieser Zeitraum um Zeiten des Wochengeldbezuges, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und der Kindererziehung.
Als Ende der Ausbildung gelten
War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen oder als Angestellte/Angestellter tätig, so gilt sie – unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung – als invalid bzw. berufsunfähig, wenn sie
Als invalid oder berufsunfähig gilt auch die versicherte Person, die mindestens 60 Jahre alt ist, wenn sie infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die sie in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
Seit 1. Jänner 2017 besteht ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation für jene Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension erfüllen bzw. in absehbarer Zeit erfüllen werden.
Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn
Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz