Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Seit 31. März 2018 müssen neu genehmigte Fahrzeugtypen der Klasse M1 und N1 (Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t) mit einem eCall-System ausgestattet sein. eCall ist ein europaweiter Notrufdienst für Kfz. Wird die eCall-Einheit im Fahrzeug ausgelöst (z.B. automatisch durch den Airbag bei einem Verkehrsunfall oder manuell durch Drücken einer Taste), wird automatisch ein Notruf an die nächstgelegene Einsatzzentrale geschickt. Durch Übermittlung der Position des Fahrzeugs sowie weiterer Fahrzeugdaten sollen die Einsatzkräfte schnell und effizient helfen können.
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, haben Unfallbeteiligte sofort anzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Die Unfallstelle ist entsprechend abzusichern und die Unfallbeteiligten haben an der Feststellung des Unfallhergangs mitzuwirken.
Ist bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden, darf die Verständigung der Polizei unterbleiben, wenn die Unfallbeteiligten einander Name und Anschrift nachweisen. Wird die Polizei verständigt, obwohl kein Personenschaden vorliegt, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte "Blaulichtsteuer" zu bezahlen. Diese wird bei Verschulden der Unfallgegnerin/des Unfallgegners von deren Haftpflichtversicherung/dessen Haftpflichtversicherung rückerstattet.
Bei Personenschaden muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet oder Hilfe geholt werden.
Wer als Lenkerin/Lenker eines Fahrzeugs als Unfallbeteiligte/Unfallbeteiligter nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder Hilfe herbeiholt, oder nicht die nächste Polizeiinspektion verständigt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei Fahrerflucht kann z.B. je nach Schwere der Schuld eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 36 Euro bis 2.180 Euro verhängt werden.
Bei Unfällen mit Personenschaden kann neben einem Verstoß gegen Verwaltungsrecht auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann in diesem Fall auch eine Strafanzeige wegen "Imstichlassen eines Verletzten" gemäß § 94 StGB, Körperverletzung (§§ 83 und 84 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§§ 80 und 81 StGB) erstattet werden. Leisten Zeuginnen/Zeugen oder Personen, die die Folgen eines Unfalls wahrnehmen, nicht die ihnen zumutbare Hilfe, können sie unter Umständen wegen Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB) belangt werden.
Die Unfallbeteiligte/der Unfallbeteiligte sollte darauf achten, dass wesentliche Umstände wie Verletzungen, Bremsspuren, die Unfallposition der Fahrzeuge sowie Namen und Adressen von Zeuginnen/Zeugen festgehalten werden.
Ratsam ist, an Ort und Stelle den Europäischen Unfallbericht auszufüllen und von den Beteiligten unterschreiben zu lassen.
Ist ein solches Formular nicht zur Hand, sind zumindest folgende Daten festzuhalten:
Wird bei Verwicklung in einen Verkehrsunfall aus berechtigtem rechtlichen Interesse der Name der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeugs benötigt, gibt die zuständige Stelle Auskunft. Nähere Informationen zum Thema "Auskunft über den Zulassungsbesitzer" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Nach einem Unfall sind durch die Unfallbeteiligten unverzüglich (längstens innerhalb einer Woche) zu verständigen:
Auch wenn die/der Unfallbeteiligte der Meinung ist, dass sie/ihn kein Mitverschulden trifft, sollte die eigene Haftpflichtversicherung verständigt werden. In diesem Fall sollte die Meldung gegenüber der Versicherung ausdrücklich als "Vorsichtsmeldung" bezeichnet und auch als solche dokumentiert werden.
Das Versicherungsunternehmen, bei dem die Unfallgegnerin/der Unfallgegner versichert ist, kann online über die → Kfz-Versichererauskunft des Versicherungsverbandes Österreich abgefragt werden, wenn das Kennzeichen bekannt ist. Sollte es sich um einen Arbeitsunfall handeln, ist auch noch die Unfallversicherung (AUVA) zu verständigen. Die Meldungen sollten folgendes beinhalten:
Ein Todesfall muss innerhalb von drei Tagen angezeigt werden, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.
Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen, großteils auch online, erhältlich bzw. abrufbar. Beizulegen ist auch der am Unfallort ausgefüllte und von den Beteiligten unterschriebene Europäische Unfallbericht.
Wenn das gegnerische Kfz nicht versichert war oder ein Personenschaden durch ein unbekanntes Fahrzeug (Fahrerflucht) verursacht wurde, können sich Betroffene nach Unfällen in Österreich im Rahmen des Verkehrsopferschutzes (→ VVO) an den Versicherungsverband Österreich wenden. In diesen und anderen besonderen Fällen tritt für Schadenersatzansprüche von Geschädigten nach Unfällen der österreichische Garantiefonds ein.
Nach Verkehrsunfällen, die sich in einem anderen EU-Land oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen mit einem dort zugelassenen Kfz ereignen, können Schadenersatzansprüche im EU-Wohnsitzland des Geschädigten geltend gemacht werden. Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer, der in einem solchen Staat tätig ist, muss in den anderen EU-Ländern, also auch in Österreich, einen "Schadenregulierungsbeauftragten" bekannt geben, der im Einvernehmen mit dem zuständigen ausländischen Versicherer die Schadenersatzansprüche bearbeitet und die außergerichtliche Erledigung übernimmt. Der Versicherungsverband Österreich gibt Auskunft über Schadenregulierungsbeauftragte. Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung der Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Unfalllands.
Für die Auskunft über den Namen der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers eines Kfz:
Für die Auskunft über den Namen der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers eines Kfz: 14,30 Euro
§§ 4, 99 Straßenverkehrsordnung (StVO)