Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?
Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:
Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.
Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
(dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.
Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).
Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen.
Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:
Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, dass deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig angesehen wird.
Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.
Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.
Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.
Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.
Informationen zum Elektro-Scooter, zur Benützung von Benzinscootern im Straßenverkehr finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.
Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.
§§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie