Die Krankenversicherungsträger haben in Zusammenarbeit mit den anderen Sozialversicherungsträgern ergänzende Zuständigkeit im Bereich der medizinischen Rehabilitation. Sie führen Maßnahmen im Anschluss an die Krankenbehandlung durch, um den Erfolg dieser Behandlung zu sichern und die Folgen einer Krankheit oder Behinderung zu mindern.
Für den Bezug eines Heilmittels auf Kosten des Krankenversicherungsträgers ist eine Rezeptgebühr für jede in der Apotheke auf Rezept abgegebene Packung zu bezahlen. Die tatsächlichen Kosten für Heilmittel sind in den meisten Fällen wesentlich höher. Die Rezeptgebühr beträgt 7,10 Euro (im Jahr 2024).
Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um von der Rezeptgebühr befreit zu werden, können Sie unter Befreiung von der Rezeptgebühr nachlesen.
Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wurde und beim Arztbesuch den Krankenschein ersetzt.
Diese Chipkarte ist unter anderem mit Namen, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers versehen und enthält Informationen über den Versicherungsstatus (z.B. zuständiger Krankenversicherungsträger). Ab 1. Jänner 2020 muss auf ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft angebracht sein. Das gilt grundsätzlich für Personen ab dem 14. Geburtstag.
Vom Gesetzgeber ist ein Service-Entgelt für die e-card vorgesehen. Für das Jahr 2024 ist am 15. November 2023 ein Service-Entgelt in Höhe von 13,35 Euro fällig und wird von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber eingehoben.
Vom Service-Entgelt sind unter anderem befreit:
Es besteht bei gegebener sozialer Schutzbedürftigkeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen. Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der e-card Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Heilbehelfe (dazu zählen u.a. orthopädische Schuheinlagen, Blutzuckermessgeräte und Sehbehelfe) und Hilfsmittel (dazu gehören u.a. Krankenfahrstühle, Bandagen, Krücken und orthopädische Schuhe) werden in einfacher und zweckmäßiger Ausführung nur gegen ärztliche Verordnung zur Verfügung gestellt.
Dennoch muss ein Kostenanteil geleistet werden. Dieser macht bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln 10 Prozent des Tarifs bzw. der Anschaffungskosten, jedoch mindestens 40,40 Euro (Wert für 2024), wenn Sie nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder dem Beamten-, Kranken und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) versichert sind. Für Sehbehelfe gilt ein höherer Selbstbehalt. Weiters gibt es einen durch die Satzung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers festgelegten Höchstbetrag der Zuschüsse für Heilbehelfe und Hilfsmittel.
Im Rahmen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) beträgt der Selbstbehalt in der Regel 20 Prozent des Tarifes bzw. der Anschaffungskosten, mindestens aber ebenfalls 40,40 Euro (Wert für 2024).
Der Kostenanteil für ständig benötigte Heilbehelfe/Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können, ist geringer. Hinsichtlich näherer Details zur Versorgung mit Heilbehelfen und Hilfsmitteln durch die Krankenversicherungsträger wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Krankenversicherungsträger.
Folgende Personengruppen müssen keinen Selbstbehalt leisten:
Einzelne Krankenversicherungsträger leisten auch bei privat angeschafften Heilbehelfen nachträglich eine Kostenerstattung. Dazu müssen Sie jedoch die ärztliche Verordnung und eine saldierte Rechnung vorlegen. Sie sollten sich vor der Realisierung des Kaufvorhabens an den zuständigen Krankenversicherungsträger wenden.
Als unselbstständig Erwerbstätige/unselbstständig Erwerbstätiger erhalten Sie von Ihrem Krankenversicherungsträger ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld, sofern keine Entgeltfortzahlung vorgesehen ist.
Die Mindestanspruchsdauer beträgt bis zu 26 Wochen; diese Anspruchsdauer erhöht sich auf bis zu 52 Wochen, wenn man innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war.
Im Einzelfall kann der Krankenversicherungsträger nach Maßgabe der jeweiligen satzungsmäßigen Regelung das Krankengeld auch über die Dauer von 52 Wochen hinaus, bis zu maximal 78 Wochen leisten, wenn auf Grund einer chef-(kontroll-)ärztlichen Begutachtung das Erreichen der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erwarten sein wird. Diese chef-(kontroll-)ärztliche Begutachtung erfolgt spätestens im Zeitraum 40. bis 44. Woche des Krankengeldbezugs.
Das Krankengeld wird vom letzten Arbeitsverdienst berechnet. Es beträgt 50 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Ab dem 43. Tag erhöht sich der Anspruch auf 60 Prozent. Für Bezieherinnen/Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) gebührt Krankengeld in Höhe des jeweiligen Leistungsbezugs nach dem AIVG.
Selbstständig Erwerbstätige haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf eine Unterstützungsleistung. Diese gebührt grundsätzlich an dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von mehr als 42 Tagen, gebührt die Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Krankheit.
Einen Anspruch auf Unterstützungsleistung haben Sie nur dann, wenn Ihr Betrieb von Ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und Sie in Ihrem Betrieb regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen.
Die Unterstützungsleistung wird für maximal 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit ausbezahlt.
Die Unterstützungsleistung beträgt 37,28 Euro pro Tag (Wert für 2024).
Wird zwischen Dienstnehmerin/Dienstnehmer und Dienstgeberin/Dienstgeber eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Beratung durch fit2work schriftlich vereinbart, gebührt Wiedereingliederungsgeld.
Die Wiedereingliederungsteilzeit soll die Wiedereingliederung einer/eines unselbständig Beschäftigten nach mindestens sechswöchigem Krankenstand erleichtern. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei um mindestens 25 Prozent und höchstens um 50 Prozent herabzusetzen. Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit beträgt mindestens ein Monat und höchstens sechs Monate. Eine Verlängerung bis auf insgesamt neun Monate ist bei medizinischer Notwendigkeit möglich.
Das Wiedereingliederungsgeld wird ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit bis zu deren Ende gewährt.
Grundlage für die Berechnung des Wiedereingliederungsgeldes bildet das erhöhte Krankengeld. Dieses ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.
Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um die Hälfte reduziert, gebührt Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von 50 Prozent des erhöhten Krankengeldes. Bei einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von 75 Prozent, wird das Wiedereingliederungsgeld in Höhe von 25 Prozent des erhöhten Krankengeldes geleistet.
Bei Erkrankung während der laufenden Teilzeit gebührt weiterhin Wiedereingliederungsgeld. Bezieherinnen/Bezieher von Wiedereingliederungsgeld haben daher keinen Anspruch auf Krankengeld.
Personen, deren Pensionsantrag mangels dauernder Invalidität/Berufsunfähigkeit abgelehnt wird, bei denen jedoch bescheidmäßig das Vorliegen vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten festgestellt wird, haben Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Weitere Voraussetzung ist, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig und nicht zumutbar sind.
Der Antrag auf Invalidität/Berufsunfähigkeit umfasst bereits den Antrag auf Rehabilitationsgeld.
Verweigert die zu rehabilitierende Person die Mitwirkung an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, die ihr zumutbar sind, wird das Rehabilitationsgeld für die Zeit der Verweigerung entzogen.
Personen, die Rehabilitationsgeld beziehen, sind sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Pensionsversicherung teilversichert.
Das Rehabilitationsgeld wird ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität/Berufsunfähigkeit für die Dauer der vorübergehenden Invalidität/Berufsunfähigkeit gewährt.
Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes, mindestens jedoch im Ausmaß des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende.
Bei Zusammentreffen eines Rehabilitationsanspruches mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt nur ein Teilrehabilitationsgeld.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz