Der theoretische Teil der Fahrprüfung wird als Computerprüfung in der Fahrschule (→ WKO) abgelegt (möglich in den Sprachen Deutsch, Englisch, Kroatisch oder Slowenisch sowie in Gebärdensprache). Die praktische Fahrprüfung kann erst nach bestandener Theorieprüfung abgelegt werden.
Voraussetzung für den Antritt zur theoretischen Fahrprüfung ist das Vorliegen eines gültigen ärztlichen Gutachtens und die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in einer Fahrschule.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Gebühren
Sperrfrist für Wiederantritt
Kandidatinnen/Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung
dürfen zur Wiederholung dieser Prüfung erst nach Ablauf von neun Monaten antreten.
Hat die Kandidatin/der Kandidat die theoretische Fahrprüfung positiv abgelegt, hat sie/er 18 Monate Zeit, um zur praktischen Fahrprüfung anzutreten, sonst ist die theoretische Fahrprüfung zu wiederholen.
Die praktische Fahrprüfung kann nach der bestandenen Theorieprüfung und frühestens mit Erreichen des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters abgelegt werden.
Zum praktischen Teil der Fahrprüfung kann eine Dolmetscherin/ein Dolmetscher hinzugezogen werden.
Gebühren
Im Anschluss an die praktische Fahrprüfung wird von der Fahrprüferin/ vom Fahrprüfer ein vorläufiger Führerschein und ein Kostenblatt ausgehändigt. Die Prüfgebühren sind gemeinsam mit der Führerscheingebühr mittels Zahlschein zu entrichten.
Wenn die Prüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge beschränkt (Ausnahme: Klasse C, sofern die Prüfung der Klasse B auf einem Prüfungsfahrzeug mit manuellem Schaltgetriebe abgelegt wurde).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie