Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Vorarlberg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
Andere Taten, wie z.B. der Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. die Nichteinhaltung der Mindestfangmaße, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
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