Öffentliche Universitäten in Österreich sind gesetzlich zur Frauenförderung und zur Gleichstellung von Frauen und Männern verpflichtet. In allen Kollegialorganen (z.B. Rektorat), die aufgrund des Universitätsgesetzes sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichtet sind, müssen mindestens 50 Prozent Frauen vertreten sein. Dies gilt allerdings nicht für Prüfungskommissionen. In den Satzungen der jeweiligen Universitäten muss die Erlassung eines Frauenförderungsplans vorgesehen werden. In dem jeweiligen Frauenförderungsplan muss unter anderem festgehalten werden, mit welchen personellen und organisatorischen Maßnahmen die bestehende Unterrepräsentation bzw. bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können.
Die nachfolgend angeführte Tabelle enthält den Frauenförderungsplan der jeweiligen Universität:
Universitätsgesetz (UnivG)
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